Kein Recht auf Betäubungsmittel zur Selbsttötung Gericht weist Klage eines Witwers gegen Bundesinstitut zurück / Frau wollte Barbiturat zur Selbsttötung erwerben Patienten, die sich das Leben nehmen wollen, haben keinen Anspruch auf ein Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Das Verwaltungsgericht Köln hat die entsprechende Klage eines Mannes gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgewiesen.
Der Mann hatte das Institut verklagt, weil es seiner Frau die Freigabe eines Betäubungsmittels für ihren Freitod verweigert hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die seit einem Unfall im Jahr 2002 querschnittsgelähmte und weitgehend bewegungsunfähige Frau hatte im November 2004 beim BfArM beantragt, ihr den Erwerb einer tödlichen Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung zu erlauben.
Das BfArM lehnte den Antrag sowie einen späteren Widerspruch unter Verweis auf das Betäubungsmittelgesetz ab. Die Frau reiste zwischenzeitlich in die Schweiz und nahm sich dort Anfang 2005 mit Hilfe des Sterbehilfe-Vereins "Dignitas" das Leben.
Mit der Klage wollte der Witwer nun feststellen lassen, daß der ablehnende Bescheid der Behörde rechtswidrig gewesen sei. Die Richter verneinten dies. Sie sahen keine Verletzung eigener Rechte des Klägers. Zudem sei er nicht befugt gewesen, stellvertretend für seine Ehefrau zu klagen.
Das Gericht machte darüber hinaus deutlich, daß der ablehnende Bescheid des BfArM auch in der Sache rechtmäßig war. Das Betäubungsmittelgesetz sehe eine Ausnahmeerlaubnis nur zu therapeutischen Zwecken vor, nicht aber zur Beendigung des Lebens.
Der geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, begrüßte die Klageabweisung. "Damit ist die Klage vom Tisch, die darauf abzielte, eine Pflicht des Staates zur Beihilfe auf Selbsttötung einzufordern", sagte er. Das BfArM wollte zum Urteil keine Stellung nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, Az.: 7 K 2040/05
Ärzte-Zeitung vom 10.03.2006
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